Für ein Testament genügen nach dem Willen des Gesetzgebers bereits ein Blatt Papier, ein Stift und Klarheit darüber, wer das eigene Vermögen schlussendlich erben soll. Andererseits sind Verfügungen von Todes wegen häufig mit zahlreichen juristischen Fallstricken verknüpft.
Den eigenen Namen, das Datum, die Erben und alle Vermögenswerte handschriftlich festhalten und dann kurz noch unterschreiben - Was zunächst sehr einfach klingt, gestaltet sich in vielen Fällen oftmals komplizierter als gedacht. Lassen Sie Ihr Testament daher von unserem Fachanwalt für Erbrecht in Hagen im Bremischen überprüfen. Gemeinsam können wir alle Unklarheiten aus dem Weg räumen.
Was muss ich beim Aufsetzen meines Testaments beachten? Was muss rein? Wo soll ich es aufbewahren? Welche Art von letztwilliger Verfügung ist richtig für mich? - Rechtsanwalt Falk Scheibe-In der Stroth, seines Zeichens Fachanwalt für Erbrecht, zertifizierter Testamentsvollstrecker und Notar, stößt in seiner täglichen Praxis oftmals auf Mandanten, die in Bezug auf Ihren letzten Willen stark verunsichert sind.
Aus diesem Grund soll nachfolgender Katalog häufig gestellter Fragen eine erste Hilfestellung liefern, falls auch Sie demnächst Ihr Testament aufsetzen möchten, jedoch nicht genau wissen, was Sie hineinschreiben sollen. Beachten Sie jedoch, dass diese "Fragen und Antworten" nur einen kurzen Abriss eines komplexen Themas darstellen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren individuellen Fragen gerne an unsere Kanzlei in Hagen im Bremischen.
Bedenken Sie, dass ohne Testament automatisch die gesetzliche Erbfolge eintritt. Hierdurch müssen Ihre gesetzlichen Erben - zum Beispiel Ihre Kinder und Ihr Ehemann/Ihre Ehefrau - das geerbte Vermögen untereinander aufteilen.
Besonders wenn es um die Vererbung von hohen Vermögenswerten, Immobilien, einem landwirtschaftlichen Betrieb oder anderen Unternehmen geht, empfiehlt es sich daher, in einem Testament festzuhalten, wer genau das Erbe antreten soll. Ansonsten besteht die Gefahr, dass beispielsweise der Handwerksbetrieb in finanzielle Nöte gerät, weil die Vermögensmasse unter zu vielen gesetzlichen Erben aufgeteilt werden muss. Auch familiäre Streitigkeiten sind häufig vorprogrammiert, da die Entscheidungsgewalt über das Unternehmen ohne Testament in zu vielen verschiedenen Händen liegt.
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern muss immer bezogen auf den Einzelfall betrachtet werden. Ein Berliner Testament kann sich für Eheleute lohnen, wenn diese zunächst den jeweils überlebenden Ehepartner als Alleinerben und dann die Kinder als Schlusserben einsetzen möchten. Bitte lassen Sie sich jedoch zunächst anwaltlich beraten, um klarzustellen, ob ein Berliner Testament für Sie infrage kommt.
In Ihr Testament können Sie zudem auch ein Vermächtnis mit aufnehmen, wenn Sie eine bestimmte Person zwar nicht als Erben einsetzen, ihr jedoch zum Beispiel einen bestimmten Gegenstand vermachen möchten. Wie Sie ein solches Vermächtnis formulieren, erklären wir Ihnen gerne im Rahmen eines ausführlichen Beratungsgesprächs.
Testamente müssen nicht, können aber notariell beurkundet werden. Dies hat den Vorteil, dass Sie zunächst eine umfassende Beratung erwarten können und dass Ihr letzter Wille von einem Fachmann angefertigt wird, sodass unklare Formulierungen oder juristisch relevante Fehler vermieden werden können.
Darüber hinaus werden notarielle Testamente in amtliche Verwahrung genommen, sodass sie nicht plötzlich verschwinden können. Ferner müssen die Hinterbliebenen im Falle eines notariellen Testaments keinen Erbschein beantragen, um sich als wahre Erben auszuweisen.
Ja, mithilfe eines Testaments können Sie einen gesetzlichen Erben vom Erbe ausschließen. Allerdings steht Ihren Kindern oder Ihrem Ehepartner trotzdem ein gewisser Pflichtteil zu. Sie können Ihre gesetzlichen Erben also nur in Ausnahmefällen gänzlich von Ihrem Vermögen fernhalten. Soll dieser Pflichtteil minimiert werden, bedarf es einer eingehenden Beratung durch einen Fachanwalt.
Ja, das ist selbstverständlich möglich. Ein einmal verfasster letzter Wille ist nicht in Stein gemeißelt. Bitte sehen Sie jedoch von Streichungen, Anlagen und Zusätzen ab, die zu Unklarheiten und Auslegungsschwierigkeiten führen könnten. Beachten Sie zudem, dass Sie dem ursprünglichen Testament nicht einfach einen computergeschriebenen Zettel hinzufügen können, durch welchen Sie beispielsweise Ihren besten Freund als Erben einsetzen. Auch Ergänzungen müssen allen gesetzlichen Formvorschriften genügen und dementsprechend handschriftlich verfasst und unterschrieben sein.
Bedenken Sie auch, dass ein neu geschriebener letzter Wille das alte Schriftstück außer Kraft setzt. Falls Sie also möchten, dass Passagen des alten Testaments weiterhin gültig sein sollen, Sie diesen jedoch noch etwas hinzufügen möchten, so empfiehlt es sich, ein komplett neues Dokument aufzusetzen, um Missverständnissen vorzubeugen.
Überlassen Sie bezüglich Ihres Testaments nichts dem Zufall, sondern wenden Sie sich gerne an unseren erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht.
Wenn es um Fragen im Bereich Erbrecht geht sind Sie bei mir an der richtigen Adresse.