Fachanwältin für Sozialrecht hilft bei Fragen zum Rentenversicherungsrecht

Die Berechnung Ihrer Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente ist sehr komplex. Bei allen Fragen rund um das Rentenversicherungsrecht wenden Sie sich an unsere Rechtsanwältin für Sozialrecht, die sich auf das Rentenrecht spezialisiert hat.

Alle Fragen rund um das Rentenversicherungsrecht beantwortet Ihnen gerne unsere Fachanwältin für Sozialrecht Mareike Piotter!

Was unterscheidet Renteninformation, Rentenauskunft und Rentenanpassungsmitteilung?

Renteninformation und Rentenauskunft haben einen rein informellen Charakter. Ein Widerspruch ist nicht möglich, bei Unstimmigkeiten können Sie eine Überprüfung beantragen.

Mithilfe der Renteninformation können Sie Ihre Altersvorsorge planen. Sobald Sie 27 Jahre alt sind, wird sie Ihnen jährlich zugeschickt, wenn Sie mindestens fünf Jahre Beitragszeiten erworben haben. Die Renteninformation beinhaltet

  • den aktuellen Stand Ihres Versicherungskontos und Ihre Rentenpunkte,

  • die Höhe Ihrer bisher erworbenen und Ihrer voraussichtlichen Alters- oder Erwerbsminderungsrente,

  • welche Auswirkungen zukünftige Rentenanpassungen haben,

  • eine Übersicht über die Höhe Ihrer Beitragszahlungen.

Spätestens wenn Sie 43 Jahre alt sind, werden Sie automatisch von der Deutschen Rentenversicherung aufgefordert, Ihr Rentenkonto auf Vollständigkeit zu überprüfen.

Mit 55 Jahren erhalten Sie automatisch alle drei Jahre eine Rentenauskunft. Sie enthält alle erfassten Beitragsjahre, Ihre bisher erworbenen Rentenansprüche sowie den frühestmöglichen und den regulären Rentenbeginn.

Die tatsächliche Rentenhöhe wird durch die Rentenanpassungsmitteilung geändert und kann mit einem Widerspruch von Ihnen angefochten werden.

Was ist ein Rentenkonto?

Das Rentenkonto bildet die Grundlage für die Rentenberechnung und ist die Basis für Ihre spätere Rente. Hier sind alle relevanten Daten und Beitragzeiten gespeichert, z. B.

  • Persönliche Daten (Name, Versicherungsnummer, Geburtsdatum, Adresse)

  • Ausbildungs- und Beitragszeiten,

  • Erziehungszeiten,

  • Pflegezeiten von Angehörigen,

  • Anrechnungszeiten (Arbeitsunfähigkeit, Krankheit, Schwangerschaft, Reha).

Was kann man dem Rentenbescheid entnehmen?

Im Rentenbescheid sind alle relevanten Informationen aufgeführt, wie

  • Rentenart: Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente,

  • der monatliche Rentenbetrag,

  • Beginn und Dauer der Rentenzahlungen,

  • welche Beitragszeiten berücksichtigt wurden,

  • einen Hinweis auf die Kranken- und Rentenversicherung.

Welche Abzüge gibt es?

Durch den vorzeitigen Rentenbeginn verringert sich Ihre Alters- oder Erwerbsminderungsrente um einen individuellen Abschlag. Für jeden Monat, den Sie jünger als die Regelaltersgrenze sind, werden Ihnen von der monatlichen Rentenzahlung 0,3 Prozent abgezogen, maximal 10,8 Prozent (bzw. 18 % abhängig von der gewährten Altersrente). Die Rentenabzüge sind dauerhaft und fallen selbst dann nicht weg, wenn Sie von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente eintreten.

Dem Rentenbescheid widersprechen

Jede einzelne Aussage des Bescheids Ihrer Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente können Sie durch einen Widerspruch anfechten. Wird Ihr Rentenantrag abgelehnt, werden Ihnen die Ablehnungsgründe genannt. Gegen den Ablehnungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung Widerspruch einlegen. Wird Ihr Widerspruch akzeptiert, erhalten Sie einen neuen Rentenbescheid (= Abhilfebescheid), der Ihren Widerspruchsgrund berücksichtigt. Wurde Ihr Widerspruch abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialgericht Klage einzureichen.

Was ist eine Erwerbsminderungsrente?

Sie können eine Erwerbsminderungsrente beantragen, wenn Sie

  • aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung dauerhaft (mindestens sechs Monate) nicht mehr arbeiten können und

  • Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

Man unterscheidet zwischen einer teilweisen und einer vollen Erwerbsminderungsrente. Die teilweise Erwerbsminderungsrente können Sie beantragen, wenn Sie nur noch drei bis sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Sie ist halb so hoch wie die volle Erwerbsminderungsrente und ergänzt Ihr Einkommen, dass Sie z. B. mit einer Teilzeitbeschäftigung erzielen. Jedes Einkommen kann sich auf die Rentenhöhe auswirken.

Können Sie aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung nur noch unter drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten, können Sie die volle Erwerbsminderungsrente beantragen, die Ihr Einkommen ersetzen soll. Sind Sie arbeitslos und es ist keine Teilzeitbeschäftigung auf dem Arbeitsmarkt vorhanden, ist eine Arbeitsmarktrente wegen voller Erwerbsminderung möglich, selbst dann, wenn Sie aus medizinischer Sicht nur teilweise erwerbsgemindert sind.

Wann haben Sie Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente?

Die Deutsche Rentenversicherung beurteilt, wie viel Sie noch arbeiten können, wenn

  • Ihre Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische Reha nicht verbessert werden konnte und

  • eine berufliche Rehabilitation zu Ihrer beruflichen Orientierung nicht möglich war.

Um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, müssen Sie mindestens fünf Jahre in der Deutsche Rentenversicherung versichert sein (= Wartezeit). Zusätzlich müssen Sie in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben, wobei das kein zusammenhängender Zeitraum sein muss.

Grundsätzlich wird die Erwerbsminderungsrente erst ab dem siebten Monat nach Eintritt Ihrer Erwerbsminderung gezahlt. Bis dahin zahlt Ihnen die gesetzliche Krankenkasse ein Krankengeld.

Wie wird die Erwerbsminderungsrente berechnet?

Ausschlaggebend für die Berechnung ist,

  • wie viele Beitragsjahre Sie in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt haben,

  • wie viele Rentenpunkte Sie bisher gesammelt haben,

  • wie lange Sie noch bis zur regulären Altersrente arbeiten müssen.

Der Zeitraum bis zur Altersrente wird für die Berechnung mit einkalkuliert (= Zurechnungszeit). Ihr Einkommen aus allen bisherigen Versicherungsjahren wird für die noch vor Ihnen liegenden Arbeitsjahre angenommen. Sollten Sie in den letzten vier Jahren z. B. aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung einen geringeren Durchschnittswert haben, werden diese Jahre nicht berücksichtigt (=Günstigerprüfung).

Bekommen Selbstständige eine Erwerbsminderungsrente?

Sind Sie als Selbständiger in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert (z. B. als Handwerker) oder freiwillig versichert, haben Sie wie Angestellte einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.

Was ist eine Hinterbliebenenrente?

Die Hinterbliebenenrente wird auch Witwenrente bzw. Witwerrente genannt. Nach dem Tod Ihres Partners erhalten Sie weiterhin einen Teil seiner Rente. Voraussetzungen sind:

  • Vor dem Tod Ihres Partners waren Sie mindestens ein Jahr verheiratet oder es bestand eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Eine Ausnahme besteht, wenn Ihr Partner durch einen Unfall verstarb, dann ist eine kürzere Ehedauer bzw. Lebenspartnerschaft für den Rentenanspruch möglich.

  • Ihr Partner muss die Wartezeit von mindestens fünf Jahren erfüllt haben, in denen er Beiträge eingezahlt hat. Die Wartezeit entfällt, wenn Ihr Partner z. B. durch einen Arbeitsunfall verstorben ist oder schon Rente bezogen hat.

  • Sie dürfen nicht erneut geheiratet haben.

Hatte Ihr Partner vor seinem Tod bereits eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente bezogen, erhalten Sie die Witwenrente frühestens mit dem Monat, der auf den Sterbemonat folgt. Für den Sterbemonat selbst wird noch der volle Rentenbetrag gezahlt. Hatte Ihr Partner vor seinem Tod noch keine Alters- oder Erwerbsminderungsrente bezogen, beginnt die Zahlung der Witwenrente mit dem Todestag.

Was ist ein Sterbevierteljahr?

Das Sterbevierteljahr bezeichnet den Zeitraum von drei Monaten, der auf den Sterbemonat folgt. Die Witwenrente wird in dem Zeitraum in voller Höhe des Rentenanspruchs gezahlt und Ihr eigenes Einkommen nicht angerechnet.

Kleine oder große Witwenrente?

Wenn Sie jünger als 46 Jahre alt sind und kein minderjähriges Kind erziehen, erhalten Sie die kleine Witwenrente. Sie erhalten für maximal zwei Jahre 25 Prozent des Rentenanspruchs Ihres verstorbenen Partners. Sind Sie älter als 46 Jahre, erwerbsgemindert oder erziehen ein minderjähriges Kind, erhalten Sie die große Witwenrente. Bis an Ihr Lebensende erhalten Sie 55 Prozent des Rentenanspruchs Ihres verstorbenen Partners.

Waren Sie bereits vor 2002 verheiratet und Sie oder Ihr verstorbener Partner sind vor dem 02.01.1961 geboren, gilt noch das alte Recht für die Witwenrente:

  • große Witwenrente: Sie erhalten 60 Prozent des Rentenanspruchs ihres verstorbenen Partners,

  • kleine Witwenrente: die Witwenrente wird unbegrenzt gezahlt.

Was wird auf die Witwenrente angerechnet?

Alle Einkünfte, die oberhalb eines bestimmten Freibetrags liegen, werden zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Davon ausgenommen die der Zeitraum des Sterbevierteljahres.

Wenn Sie eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen möchten, wenden Sie sich an unsere Fachanwältin für Rentenrecht. Wir helfen Ihnen durch diesen Dschungel!

Kontakt und Terminvereinbarung

Anschrift

Dr. Gorski, Scheibe-In der Stroth, Piotter
Amselweg 2
27628 Hagen im Bremischen

 

Telefon

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Fax

04746 6399

 

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